Das Hessische Landessozialgericht hat in einem Beschluß vom 16. Februar 2010 – L 6 AS 515/09 B ER – entschieden, daß die sogenannte Abwrackprämie beim Bezug von Arbeitslosengeld II dem Hilfebedürftigen nicht als Einkommen angerechnet werden darf, weil es sich dabei um eine zweckbestimmte Einnahme handele. Ihr Zweck sei es gewesen, den Absatz neuer Kraftfahrzeuge zu fördern. Die Anrechnung als Einkommen würde diesen Zweck vereiteln. Auch stehe die Prämie dem Hilfebedürftigen für seinen Lebensunterhalt nicht zur Verfügung. Der neu angeschaffte Wagen mindere die Bedürftigkeit der Betroffenen auch nicht, weil das Auto mit 11000 Euro durch den Freibetrag für ein Kraftfahrzeug (7500 Euro) und den Freibetrag für das Schonvermögen (150 Euro pro Lebensjahr) gedeckt sei.
Forenbeitrag in den Xing-Gruppen Sozialrecht und SGB II Hilfe und Erfahrungen vom 16. Februar 2010.