„Aus Sicht des Bürgers bedeutet rechtsstaatliche Verwaltungsorganisation ebenfalls zuallererst Klarheit der Kompetenzordnung; denn nur so wird die Verwaltung in ihren Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für den einzelnen ‚greifbar‘“,
schrieb das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 in dessen Poesiealbum (Az.: 2 BvR 2433/04 – 2 BvR 2434/04). Die sogenannte Mischverwaltung aus Arbeitsagentur und kommunalem Träger bei Hartz IV-Leistungen sei rechtswidrig. Sie müsse bis zum Ende diesen Jahres neu geregelt werden.
Und wie es mit Poesiealben nun mal so ist: Man liest solche Weisheiten, nimmt die Fundstellen aus den dicken Büchern, die in unseren Bibliotheken zuhauf herumstehen, zur Kenntnis („Schmidt-Aßmann, Der Rechtsstaat, in: HStR, 3. Aufl., § 26 Rn. 79“: hätte man da nicht auch einen anderen Autor zitieren können?) – und macht dann am Ende doch nur, was einem selbst in den Kram paßt.
Ergebnis in diesem Fall: Die bisher verfassungswidrige Mischverwaltung bleibt erhalten, sie wird mit Wirkung für die Zukunft durch eine Verfassungsänderung legalisiert. Die sogenannten Jobcenter sollen nun bestehen bleiben. Die sogenannten Optionskommunen sollen sogar vermehrt werden, obwohl deren Tätigkeit sogar ausgesprochen problematisch ist, weil es trotz ausdrücklicher gesetzlicher Vorgaben bis heute keinerlei Nachweis über den Nutzen ihrer Tätigkeit gibt. Diesbezügliche Statistiken sind bisher schlicht nicht veröffentlicht worden.
Es wird ein Gesetz der ganz großen Koalition von CDU/CSU/FDP und SPD werden.