In der Diskussion um Google Streetview, Facebook und den Datenschutz haben sich mittlerweile zwei Lager gebildet:
Die einen sind dagegen, weil sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hochhalten. Aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte ist auch ein Privater wie Google hieran gebunden. Und das flächendeckende Abphotographieren in Verbindung mit Geo-Daten und so mächtigen Tools wie eben Google Maps oder Streetview ist auch meines Erachtens ein so intensiver Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen, daß dies nur durch ein Opt-in gerechtfertigt und damit zulässig sein kann.
Für die anderen (unter anderem Klaus Graf) wiegt hier die Handlungsfreiheit schwerer, so daß sie auf das vorgenannte Problem der informationellen Selbstbestimmung gar nicht mehr eingehen. Alle Daten, die von Google erhoben werden, seien öffentlich zugänglich, weil von der Straße aus einsehbar, und es müsse möglich sein, weiterhin Panoramaaufnahmen (auf Wikimedia Commons gibt es dazu eine eigene Sammlung) zu machen usw. Ein Gesetz gegen Google Streetview wie das in Hamburg geplante würde ihnen auch diese Freiheit nehmen (was natürlich nicht zutrifft, wenn es sich nur um einzelne Aufnahmen handelt). Das geht bis zum Postulieren einer „Panoramafreiheit“.
Das Argument der zweiten Gruppe kennen die Älteren noch von der Volkszählung: „Wir haben nichts zu verbergen.“ Datenschutz aber geht anders, im zweiten Fall ist er nämlich abwesend, und ich meine, daß eine Aktion wie Google Streetview mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu vereinbaren ist, wenn keine vorherige Zustimmung vorliegt. Hier tut Aufklärung not.
Leicht redigierte Fassung eines Postings in der Mailingliste Newlaw-l, 11. Mai 2010.
Ich bin der Meinung, dass das zweite Lager hier nicht ganz richtig dargestellt wird. Es ist nicht richtig, dass diese nicht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingehen. Sie erwägen es und stellen dar, warum es nach ihrer Sicht im Falle von Google StreetView nicht eingreift.