Systemgerechtigkeit und verdeckte Armut II

Beim Schreiben des Wikipedia-Artikels zum Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz stieß ich auf einen ausführlichen und sehr lesenswerten Aufsatz, den Ute Kötter in der Ausgabe 3/2011 der Zeitschrift info also veröffentlicht hat. Das Verfahren zur Ermittlung des Regelbedarfs ist nicht ganz einfach; ich habe es im einzelnen in dem Wikipedia-Artikel beschrieben. Ebenso wie Becker/Münder, kritisiert auch Kötter die Vermischung von Statistik- und Warenkorbmethode: Es wird zwar grundsätzlich von einem statistisch ermittelten Bedarf der unteren 15 bzw. 20 Prozent der privaten Haushalte in der Einkommenstatistik ausgegangen, im weiteren werden dann aber bestimmte Bedarfe wiederum von dem ausgenommen, was diese Vergleichsgruppe zum Leben braucht. Sachliche Gründe gibt es dafür nicht, auch das sogenannte „Lohnabstandsgebot“ ist bekanntlich vom Bundessozialgericht und vom Bundesverfassunggericht als verfassungsrechtliche Rechtfertigung für eine Unterdeckung des soziokulturellen Mindestbedarfs abgelehnt worden. Es handelt sich deshalb um einen Rechenschritt, der ausschließlich aus politischen Gründen durchgeführt wird. Soweit, so bekannt. Neu war aber auch mir der tatsächliche Umfang der „nicht regelbedarfsrelevanten“ Bedarfe, die auf diese Weise abgesetzt werden. Kötter schreibt in info also 2011, 99, 104, die Hans-Böckler-Stiftung habe das ausgerechnet: „Im Ergebnis wurden … von den 535,33 Euro, die Alleinstehende der Referenzgruppe … ohne Miet- und Heizkosten im Monat durchschnittlich ausgegeben haben, im Regelbedarf für Alleinstehende 361,81 Euro berücksichtigt.“ Also etwa minus ein Drittel. Das ist eine Mitteilung, die man gar nicht deutlich genug hervorheben kann.

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Ein Gedanke zu „Systemgerechtigkeit und verdeckte Armut II“

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