Das Zuständigkeitsrecht der gewerblichen Unfallversicherung ist mit Europarecht vereinbar II

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat am 2. September 2011 darauf hingewiesen, daß das Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz die letzte noch anhängige Klage, mit der sich ein Unternehmer gegen die Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Unfallversicherung gewandt hatte, abgewiesen hat. Die Revision zum Bundessozialgericht sei nicht zugelassen worden (Az.: L 6 U 51/09). Unternehmer aus dem Umfeld der FDP, unterstützt von einigen Rechtsprofessoren, hatten in einer Welle von Prozessen versucht, die gesetzliche Pflichtversicherung für europarechtswidrig erklären zu lassen, weil dieses „Monopol“ mit dem EG-Vertrag nicht vereinbar sei. Sie waren damit bereits im Jahr 2009 beim Europäischen Gerichtshof gescheitert. Das Bundessozialgericht hatte eine Parallelsache im Jahr 2004 nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Damit sind die beiden großen Kampagnen, die von neoliberalen Vertretern gegen die gesetzliche Unfallversicherung in den letzten zehn Jahren geführt worden waren, beendet. Der andere Vorstoß betraf die Festsetzung der Gefahrtarife durch die gewerblichen Berufsgenossenschaften, insbesondere durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, die unter anderem für die Zeitarbeitsunternehmer zuständig ist. Er war schon 2007 vor dem Bundesverfassungsgericht ins Leere gelaufen.

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