Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei Bezug von existenzsichernden Sozialleistungen und der allgemeine Gleichheitssatz

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer heute verbreiteten Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, wenn zwar Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit werden, nicht aber diejenigen Betroffenen, die einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II erhalten oder die Einkünfte erzielen, welche nur unwesentlich oberhalb des gesetzlichen Regelbedarfs liegen. In diesem Fall muß der Betroffene regelmäßig auf den Regelbedarf selbst zurückgreifen, um die Rundfunkgebühren zahlen zu können, wodurch dieser ihm dauerhaft zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten nicht mehr zur Verfügung steht – was aber seine gesetzliche Zweckbestimmung ist.

In den entschiedenen Fällen (Beschluß vom 30. November 2011 – 1 BvR 3269/08 – 1 BvR 656/10, Beschluß vom 9. November 2011 – 1 BvR 665/10) waren die Widerspruchsverfahren und die Klagen der Betroffenen vor den Fachgerichten erfolglos verlaufen. Erst nachdem sie Verfassungsbeschwerde erhoben hatten, wurden sie von der Rundfunkanstalt rückwirkend von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Daraufhin erklärten sie die Beschwerden für erledigt. In dem weiteren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ging es dann „nur noch“ um die Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Das Gericht entschied, daß dem Land die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien, weil die Verfassungsbeschwerden von Anfang an Aussicht auf Erfolg gehabt hätten.

Eine Ungleichbehandlung muß nach dem allgemeinen Gleichheitssatz durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt werden. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen ist die sogenannte Neue Formel anzuwenden, wonach die verfassungsrechtliche Rechtfertigung voraussetzt, daß es zwischen den Personengruppen Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht gibt, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Typisierende und pauschalierende Regelungen können zum Zwecke der Verwaltungspraktikabilität eingeführt werden. In diesem Fall ist aber der Maßstab der Typisierung bzw. der Pauschalierung selbst wiederum zu rechtfertigen.

Das Gericht kam zu dem Schluß, die Rundfunkanstalt „könnte anhand des Bescheides über die Bewilligung der Sozialleistungen ohne eigene Einkommensermittlung und ohne großen Berechnungsaufwand eine Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht in der Höhe erteilen, in der die Rundfunkgebühren den Zuschlag [zum Arbeitslosengeld II] übersteigen“. Ebenso liege es bei einem Beschwerdeführer, der Rente und Wohngeld erhalte. In beiden Fällen sei der Eingriff in das existenzsichernde Minimum durch die Erhebung der Rundfunkgebühr so intensiv, daß er nicht durch die Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt werden könne. Die Beschwerdeführer seien deshalb mit denjenigen gleichzustellen, die „nur“ Arbeitslosengeld II bezögen. Die Entscheidungen der Fachgerichte seien daher mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. Hier hätte von Anfang an die Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV angewandt werden müssen.

Fazit: Nur wer kein Rechtsmittel ausläßt und jahrelang gegen die unsozialen Verhältnisse anprozessiert, bekommt am Ende vielleicht Recht – und sein Geld zurück. Wenn er dazu die Kraft aufbringen kann.

Ausblick: Bei der Neuregelung der Rundfunkgebühren ab 2013 wird jedem Haushalt eine Rundfunkgebühr, die dann „Beitrag“ heißen wird, auferlegt, unabhängig davon, ob es dort ein Empfangsgerät gibt oder nicht. Aus der Rundfunkgebühr als einer Abgabe für die Möglichkeit der Nutzung wird eine Infrastrukturabgabe, wie man sie als Beitrag vor allem aus dem Kommunalrecht kennt. Dort dient sie zur Finanzierung beispielsweise des öffentlichen Kanalnetzes, hier der Erhaltung und des Betriebs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rechtfertigung für die neu gestaltete Abgabe, die alle Haushalte trifft ohne Rücksicht darauf, ob sie ein Empfangsgerät bereithalten oder es zum Rundfunkempfang nutzen (wollen), wird auch hierbei in der Verwaltungsvereinfachung gesehen. Somit wird es, abhängig vom verfügbaren Einkommen, ebenfalls zu Härtefällen kommen, denen zu begegnen sein wird. Nur wer reich genug ist, kann durch einen geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag nicht intensiv betroffen sein. In allen anderen Fällen – an vielen Orten sind es schon über 25 Prozent der Bevölkerung – wird man weiterhin – und nach den vorliegenden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts: in größerem Umfang als bisher – die Betroffenen von der Zahlungspflicht befreien müssen.

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6 Kommentare zu „Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei Bezug von existenzsichernden Sozialleistungen und der allgemeine Gleichheitssatz“

  1. Ich frage mich, ob das nunmehr beschlossene neue Modell der Rundfunkgebühr als Haushaltsabgabe überhaupt zulässig ist: Eine – längst verstorbene – Großtante von mir besaß weder einen Fernseher, noch ein Radio. Ihre Nachrichten bezog sie aus der Zeitung, im übrigen hatte sie einen einfachen Plattenspieler.

    Warum sollte die gute Frau, würde sie heute noch leben, Rundfunkgebühren zahlen?

    1. Vielleicht weil wir ja alle auch den privaten Rundfunk über unsere normalen Einkaufspreise mitfinanzieren, auch wenn wir ihn überhaupt nicht nutzen?

      Wie gesagt, der neue „Beitrag“ ist eine Infrastrukturabgabe für den Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überhaupt. Der Unterschied zun den kommunalen Kanalbeiträgen als Erschließungsbeiträgen besteht allerdings darin, daß es hier keinen Anschluß- und Benutzungszwang gibt. Andererseits sind über 90% an das Fernsehen „angeschlossen“. Härten entstehen zum einen, wenn jemand keinerlei Empfangsgerät „bereithält“, zum anderen durch den steilen Anstieg für die heutigen Nur-Radio-Hörer auf die Fernsehgebühr, obwohl dem keine Verbesserung der Gegenleistung gegenübersteht (für Beiträge gilt im Gegensatz zu Gebühren das Äquivalenzprinzip von Leistung und Gegenleistung).

      Aber soviel ist richtig: Eine Verfassungsbeschwerde aus allen denkbaren Gründen gegen die Neuregelung wird sich auf jeden Fall lohnen.

      Interessant ist auch die verkürzte Darstellung der Folgen dieser Entscheidung in der heutigen 20-Uhr-Tagesschau. Es ist richtig, wenn es dort heißt, daß die Erweiterung der Befreiung für an dem Verfahren Unbeteiligte nur für die Zukunft gilt. Sie gilt aber eben auch für alle, die in der Vergangenheit gegen die Versagung der Befreiung Widerspruch und Klage eingereicht hatten, ebenso rückwirkend. Sie können sich ebenfalls auf die Entscheidung berufen. Damit wird die Lage armer Menschen in Deutschland wieder einmal verkürzt dargestellt: Die meisten Leistungen stehen nur auf dem Papier und müssen in langwierigen gerichtlichen Streitigkeiten erst mühsam und in gesundheitlich belastender Weise durchgesetzt werden. Und wer sich nicht wehrt, bekommt noch nicht einmal das Wenige, was ihm kraft Gesetzes zusteht.

      Zum Thema: Der Paritätische Gesamtverband hat heute den Armutsbericht 2011 vorgestellt.

  2. ich finde ja eigentlich sogar, die Umdeutung des Rundfunks als öffentliche „Infrastruktur“ ganz angemessen; dieser Hickhack mit den Empfangsgeräten sorgt ja auch nur Frust auf beiden Seiten.
    Aber die Anbindung an die Wohnung ist doch bescheuert. Wenn es jetzt Infrastruktur ist, könnte es doch sowieso pro Person bezahlt werden (allein schon wegen Geschäftsinhaber/inn/en, die doppelt bezahlen müssen…). Daraufhin könnte man dann eigentlich gleich über das Steuersystem abwickeln.

    Wenn man mit dem Kanalsystem vergleicht: Das _muss_ nun wirklich fast (0,1 % könnten vllt drauf verzichten) jeder benutzen.

    Und wieso gibt es eigentlich bei den Härtefallen keine schwammige auslegungsbedürftige Klausel?

    1. Die unpopuläre Klemme, in der sich die GEZ befindet, soll durch zwei Züge entschärft werden: Die Anbindung an die Wohnung anstelle der Empfangsgeräte bzw. der Haushalte, kombiniert mit einer gesamtschuldnerischen Haftung der Bewohner mit Ausgleich untereinander. Das ist durchaus konsequent gedacht. Und selbstverständlich gibt es weiterhin eine schöne schwammige Härteklausel, wie bisher schon. Um die bisherige Härteklausel ging es ja in diesem Verfahren. Sie ist verfassungskonform auszulegen – das hat das BVerfG hier getan mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Finanzierung des Rundfunks über Steuern ist wegen dessen Staatsferne nicht möglich, hat also finanzverfassungsrechtliche Gründe. Steuern sind nach der AO nicht zweckgebunden, und sie können auch nicht von den Rundfunkanstalten (rechtsfähige Anstalten öffentlichen Rechts) erhoben werden. Die mittelbare Staatsverwaltung finanziert sich durch Gebühren und Beiträge, auch wenn deren Höhe formellgesetzlich von den Ländern im Rundfunkgebührenstaatsvertrag festgesetzt wird.

  3. Der Vergleich mit kommunalen Abgaben hinkt vielleicht ein bisschen. Die Herstellung des öffentlichen Kanalnetzes samt Klärwerk wird idealtypisch durch Beiträge finanziert, die grundstücksbezogen sind und Grundeigentümer betreffen, deren Grundstück durch den Anschluss (oder die Anschlussmöglichkeit) an die Kanalisation eine Verbesserung erfährt.

    Die Rundfunkgebühr ist der kommunalen Gebühr weitaus näher als dem Beitrag. Gebühren setzen aber ein (notfalls fingiertes) Benutzungsverhältnis voraus, das ich nicht erkennen kann, wenn jemand keine elektronischen Medien verwendet. Es ist die Frage, ob man über diesen Punkt mit dem Argument hinwegkommt, die Kleinheit dieser Gruppe rechtfertige die Verwaltungsvereinfachung (entsprechend für die bisherigen Nur-Radio-Hörer).

    1. Sag ich doch: Das ist alles auf breiter Front angreifbar, und wenn die ersten Entscheidungen vorliegen und die ersten Verfassungsbeschwerden eingereicht werden, eignet es sich auch für Dissen. 😉 Einmal rund um die Finanzverfassung, bitte! 😉 Und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht vergessen! 😉

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